Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.443 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wisenberg», Häfelfingen - Schutzziele

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wisenberg», Häfelfingen · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

c. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz;

d. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;

e. Förderung von plenterartig bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;

f. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten;

g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

h. Erhaltung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

i. Erhaltung und Förderung der Bergwiesen als Magerwiesen und Feuchtwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

j. Erhaltung und Förderung geschützter Arten sowie der Arten der Roten Listen.

← § 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wisenberg», Häfelfingen Schutzgebiet § 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wisenberg», Häfelfingen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →