§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wisenberg», Häfelfingen - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wisenberg», Häfelfingen · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
c. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz;
d. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
e. Förderung von plenterartig bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
f. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten;
g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
h. Erhaltung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
i. Erhaltung und Förderung der Bergwiesen als Magerwiesen und Feuchtwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
j. Erhaltung und Förderung geschützter Arten sowie der Arten der Roten Listen.