§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntalfluh-Spittelweid», Langenbruck - Schutzmassnahmen
§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntalfluh-Spittelweid», Langenbruck · Schutzmassnahmen
1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Schutz- und Nutzungsplan vorgesehen sind;
b. Zuschütten oder Ausplanieren der Erzgrablöcher;
c. * Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern;
d. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
f. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
g. Verlassen der erlaubten Wege;
h. Betreten mit Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes abseits von Wegen;
i. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln;
k. Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen sowie an Hecken und Waldrändern;
l. Pflügen des Offenlandes;
m. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
n. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Schutz- und Nutzungsplan nicht enthalten sind.
3. Vorbehalten bleiben
a. sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Schutz- und Nutzungsplan;
b. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldareals gemäss Waldwirtschaftsplan sowie Schutz- und Nutzungsplan mit Abgeltungsberechnung.
4. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege und die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
5. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. c bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.