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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntalfluh-Spittelweid», Langenbruck - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntalfluh-Spittelweid», Langenbruck · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

c. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien;

d. Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

e. Erhaltung und Förderung der Grube als Sukzessionsfläche mit offenen, lichten Lebensräumen;

f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern und dornbuschreichen Hecken;

g. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden;

h. Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Listen, insbesondere der Orchideen sowie der Felsflora;

i. Erhaltung der geologischen und der kulturhistorischen Objekte.

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