§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntalfluh-Spittelweid», Langenbruck - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntalfluh-Spittelweid», Langenbruck · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
c. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien;
d. Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
e. Erhaltung und Förderung der Grube als Sukzessionsfläche mit offenen, lichten Lebensräumen;
f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern und dornbuschreichen Hecken;
g. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden;
h. Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Listen, insbesondere der Orchideen sowie der Felsflora;
i. Erhaltung der geologischen und der kulturhistorischen Objekte.