790.441
CH-BL
§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Meistelberg-Bohlberg», Liesberg - Veränderungen im Schutzgebiet
§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Meistelberg-Bohlberg», Liesberg · Veränderungen im Schutzgebiet
1. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.