§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Meistelberg-Bohlberg», Liesberg - Schutzmassnahmen
§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Meistelberg-Bohlberg», Liesberg · Schutzmassnahmen
1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept oder im Rahmen des bewilligten Steinabbaus vorgesehen sind;
b. * Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern;
c. Laufenlassen von Hunden, sowie Durchführen von Schiessübungen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
e. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
f. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen, Reiten oder Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
g. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Bewilligung;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln;
i. Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, an Waldrändern oder an Gewässerufern;
j. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen ohne Bewilligung;
k. Stören sowie unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind;
m. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan und rechtskräftiger Abbaubewilligungen. Rodungsersatz ist innerhalb des Naturschutzgebietes in begrenztem Umfange möglich, sofern dadurch die Schutzziele nicht gefährdet werden und der Ersatz in Form von Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes erfolgt.
4. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
5. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.