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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Meistelberg-Bohlberg», Liesberg - Schutzziel

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Meistelberg-Bohlberg», Liesberg · Schutzziel

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung des Steinbruches als Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung, insbesondere der wertgebenden Populationen von Kreuzkröte, Gelbbauchunke und Geburtshelferkröte;

b. Förderung lichter Waldbestände am «Meistelberg» als Reptilien-Lebensräume;

c. Förderung strukturreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit hohem Tot- und Altholzanteil;

d. Erhaltung und Förderung der Fels- und Pionierstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

e. Förderung von Magerwiesen an geeigneten Standorten als Lebensräume seltener Tier- und Pflanzenarten;

f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

g. Erhaltung und Förderung naturnaher Fliessgewässer, Weiher, Tümpel und Quellfluren samt deren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

h. Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenarten der Roten Listen, insbesondere der Pionierarten, des Schneeballblättrigen Ahorns sowie der Schlangen-Populationen.

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