§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Meistelberg-Bohlberg», Liesberg - Schutzziel
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Meistelberg-Bohlberg», Liesberg · Schutzziel
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung des Steinbruches als Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung, insbesondere der wertgebenden Populationen von Kreuzkröte, Gelbbauchunke und Geburtshelferkröte;
b. Förderung lichter Waldbestände am «Meistelberg» als Reptilien-Lebensräume;
c. Förderung strukturreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit hohem Tot- und Altholzanteil;
d. Erhaltung und Förderung der Fels- und Pionierstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
e. Förderung von Magerwiesen an geeigneten Standorten als Lebensräume seltener Tier- und Pflanzenarten;
f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
g. Erhaltung und Förderung naturnaher Fliessgewässer, Weiher, Tümpel und Quellfluren samt deren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
h. Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenarten der Roten Listen, insbesondere der Pionierarten, des Schneeballblättrigen Ahorns sowie der Schlangen-Populationen.