790.440
CH-BL
§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingraben», Hemmiken - Bewilligung von Gemeindeanlässen
§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingraben», Hemmiken · Bewilligung von Gemeindeanlässen
1. Vor der Erteilung von Bewilligungen für kleinere Anlässe von Ortsvereinen oder für Gemeindeanlässe, welche das Naturschutzgebiet betreffen, unterbreitet der Gemeinderat die Gesuche frühzeitig den beiden kantonalen Fachstellen zur Stellungnahme.