§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingraben», Hemmiken - Schutzmassnahmen
§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingraben», Hemmiken · Schutzmassnahmen
1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Schutz- und Pflegekonzept vorgesehen sind;
b. Abbau von Gesteinen und natürlichen Materialen aller Art, soweit dies nicht im Schutz- und Pflegekonzept vorgesehen ist;
c. * Campieren oder Lagern in Gruppen ausserhalb der bewilligten Stellen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern;
d. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
f. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
g. Laufen lassen von Hunden sowie Reiten oder Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
h. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen;
j. Pflügen des Offenlandes;
k. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Schutz- und Pflegeplan nicht enthalten sind.
3. Vorbehalten bleiben
a. sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Schutz- und Pflegekonzept;
b. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldareals gemäss Waldwirtschaftsplan sowie Schutz- und Pflegekonzept;
c. die landwirtschaftliche Nutzung des Offenlandes gemäss den bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen.
4. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. c bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.