Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.440 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingraben», Hemmiken - Schutzziele

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingraben», Hemmiken · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Erhaltung und Förderung des Schilfsandstein-Aufschlusses als Geologisches Naturobjekt von nationaler Bedeutung;

c. Förderung und Erhaltung eines strukturreichen und stufig aufgebauten Dauerwaldes mit bedeutendem Tot- und Altholzanteil;

d. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

e. Erhaltung der Nassstandorte im Wald und der naturnahen Fliessgewässer;

f. Erhaltung und Förderung des Dambachweihers mit seinen charakteristischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Amphibien-Laichgewässer;

g. Erhaltung und Förderung von Feuchtwiesen und Hochstaudenfluren;

h. Erhaltung und Förderung von Magerwiesen;

i. Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Listen, insbesondere der Spechte und Amphibien, sowie der Arten der Feucht- und Magerwiesen;

j. Erhaltung und Förderung als kulturhistorisch bedeutsames Objekt.

← § 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingraben», Hemmiken Schutzgebiet § 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingraben», Hemmiken →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →