§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingraben», Hemmiken - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingraben», Hemmiken · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung des Schilfsandstein-Aufschlusses als Geologisches Naturobjekt von nationaler Bedeutung;
c. Förderung und Erhaltung eines strukturreichen und stufig aufgebauten Dauerwaldes mit bedeutendem Tot- und Altholzanteil;
d. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
e. Erhaltung der Nassstandorte im Wald und der naturnahen Fliessgewässer;
f. Erhaltung und Förderung des Dambachweihers mit seinen charakteristischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Amphibien-Laichgewässer;
g. Erhaltung und Förderung von Feuchtwiesen und Hochstaudenfluren;
h. Erhaltung und Förderung von Magerwiesen;
i. Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Listen, insbesondere der Spechte und Amphibien, sowie der Arten der Feucht- und Magerwiesen;
j. Erhaltung und Förderung als kulturhistorisch bedeutsames Objekt.