790.438
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dürrenberg», Waldenburg - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dürrenberg», Waldenburg · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von plenterartig, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit Fichte und Tanne;
c. Erhaltung der Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
d. Erhaltung der Quellstandorte und der naturnahen Fliessgewässer;
e. Erhaltung und Förderung seltener Arten, insbesondere der Moose, Farne, Bärlappe und Waldameisen;
f. Erhaltung und Förderung der Ameisenvorkommen;
g. Erhaltung der Geologischen Naturobjekte.