Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.437 CH-BL

§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Brocheni Flue», Waldenburg - Jagd

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Brocheni Flue», Waldenburg · Jagd

1. Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.

2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

← § 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Brocheni Flue», Waldenburg Schutzgebiet § 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Brocheni Flue», Waldenburg →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →