790.436
CH-BL
§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chastelenflue», Arboldswil - Veränderungen im Schutzgebiet
§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chastelenflue», Arboldswil · Veränderungen im Schutzgebiet
1. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.