790.436
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chastelenflue», Arboldswil - Schutzziel
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chastelenflue», Arboldswil · Schutzziel
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Förderung strukturreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit hohem Tot- und Altholzanteil;
c. Erhaltung und Förderung der licht- und wärmeliebenden Arten, insbesondere der Waldföhren;
d. Erhaltung und Förderung unbeeinträchtigter Felsstandorte mit deren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
f. Erhaltung und Förderung der geschützten Arten sowie der Tier- und Pflanzenarten der Roten Listen, insbesondere der Reptilien.