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790.436 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chastelenflue», Arboldswil - Schutzziel

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chastelenflue», Arboldswil · Schutzziel

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Förderung strukturreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit hohem Tot- und Altholzanteil;

c. Erhaltung und Förderung der licht- und wärmeliebenden Arten, insbesondere der Waldföhren;

d. Erhaltung und Förderung unbeeinträchtigter Felsstandorte mit deren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

f. Erhaltung und Förderung der geschützten Arten sowie der Tier- und Pflanzenarten der Roten Listen, insbesondere der Reptilien.

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