790.435
CH-BL
§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rüti», Wittinsburg - Waldareal
§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rüti», Wittinsburg · Waldareal
1. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
2. Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.