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CH-BL
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rüti», Wittinsburg - Aufsicht, Pflege und Unterhalt
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rüti», Wittinsburg · Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1. Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Grundeigentümerin in enger Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt beider Basel. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend.
2. Die Grundeigentümerin kann Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.