790.434
CH-BL
§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rebhalde-Rehhag», Diepflingen und Gelterkinden - Waldareal
§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rebhalde-Rehhag», Diepflingen und Gelterkinden · Waldareal
1. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
3. Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.