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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rebhalde-Rehhag», Diepflingen und Gelterkinden - Schutzmassnahmen

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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rebhalde-Rehhag», Diepflingen und Gelterkinden · Schutzmassnahmen

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

2. Verboten sind insbesondere

a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgesehen sind;

b. * Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;

c. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege;

d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;

e. Entfachen von Feuer ausserhalb der bewilligten Feuerstellen;

f. Laufenlassen von Hunden;

g. Reiten oder Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;

h. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Bewilligung;

i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;

j. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen ohne Bewilligung;

k. Stören sowie unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;

l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind;

m. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.

3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan.

4. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege sowie Massnahmen der Trinkwasserversorgung bleiben gewährleistet.

5. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

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