§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rebhalde-Rehhag», Diepflingen und Gelterkinden - Schutzziel
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rebhalde-Rehhag», Diepflingen und Gelterkinden · Schutzziel
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung der Schutzfunktion der Waldbestände in den siedlungsnahen Bereichen und entlang der Bahnlinie;
c. Förderung strukturreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit hohem Tot- und Altholzanteil;
d. Erhaltung und Förderung ungenutzter und unerschlossener Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
e. Erhaltung und Förderung der licht- und wärmeliebenden Arten, insbesondere der Eichen;
f. Förderung von Magerwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
h. Erhaltung und Förderung der geschützten Arten sowie der Tier- und Pflanzenarten der Roten Listen.