790.433
CH-BL
§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ränggen», Diegten - Jagd
§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ränggen», Diegten · Jagd
1. Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.