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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ränggen», Diegten - Aufsicht, Pflege und Unterhalt

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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ränggen», Diegten · Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1. Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Grundeigentümerin in enger Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Amt für Wald beider Basel. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 bleiben massgebend.

2. Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.

3. Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerin gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets.

4. Das Nutz- und Schutzkonzept ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.

5. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

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