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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ränggen», Diegten - Schutzziel

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ränggen», Diegten · Schutzziel

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaft mit ihrer typischen Fauna und Flora, insbesondere der Flaumeichen- und Seggen-Buchenwälder;

b. Förderung von Alt- und Totholz;

c. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Eichen und Reptilien;

d. Förderung der Felsstandorte.

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