790.433
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ränggen», Diegten - Schutzziel
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ränggen», Diegten · Schutzziel
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaft mit ihrer typischen Fauna und Flora, insbesondere der Flaumeichen- und Seggen-Buchenwälder;
b. Förderung von Alt- und Totholz;
c. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Eichen und Reptilien;
d. Förderung der Felsstandorte.