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§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfalle - Roti Flue», Diegten und Eptingen - Roti Flue», Diegten und Eptingen - Haftung

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§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfalle - Roti Flue», Diegten und Eptingen · Haftung

1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen. Bei Schäden oder Unfällen, welche durch die Kletterei entstehen, ist der jeweilige Verursacher haftbar.

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