Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.431 CH-BL

§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfalle - Roti Flue», Diegten und Eptingen - Roti Flue», Diegten und Eptingen - Schutzmassnahmen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfalle - Roti Flue», Diegten und Eptingen · Schutzmassnahmen

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

2. Verboten sind insbesondere

a. * Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;

b. * Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;

c. Verlassen der erlaubten Wege und Klettern ausserhalb der erlaubten Felsbereiche oder während der Sperrzeiten;

d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;

e. Laufenlassen von Hunden;

f. Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;

g. Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;

h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;

i. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;

j. * Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.

3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept.

4. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.

5. Nutzung und Unterhalt des Rastplatzes mit Feuerstelle im Gebiet «Wasserfalle» bleiben im bisherigen Rahmen und unter Beachtung der Schutzziele gewährleistet.

6. Die Rechte des Vereins Dietisberg bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.

7. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

← § 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfalle - Roti Flue», Diegten und Eptingen Roti Flue», Diegten und Eptingen - Schutzgebiet § 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfalle - Roti Flue», Diegten und Eptingen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →