Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.431 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfalle - Roti Flue», Diegten und Eptingen - Roti Flue», Diegten und Eptingen - Schutzziele

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfalle - Roti Flue», Diegten und Eptingen · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaft sowie der Fliessgewässer samt deren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Rückzugsgebiete für Wildtiere;

c. Förderung des Mittelwaldes und des Dauerwaldes;

d. Förderung von Alt- und Totholz;

e. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

f. Förderung licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten;

g. Erhaltung und Förderung des Steinbruchs als Trocken- und Ruderalstandort;

h. Erhaltung und Förderung intakter Felsstandorte samt deren typischen Lebensgemeinschaften;

i. Erhaltung und Förderung geschützter Arten sowie von Arten der Roten Liste, insbesondere der Eibe.

← § 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfalle - Roti Flue», Diegten und Eptingen Roti Flue», Diegten und Eptingen - Schutzgebiet § 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfalle - Roti Flue», Diegten und Eptingen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →