Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.430 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chapfflüeli», Waldenburg - Schutzziele

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chapfflüeli», Waldenburg · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

b. Erhaltung und Förderung von naturnah und extensiv bewirtschafteten Waldbeständen mit standortheimischer Baumartenzusammensetzung und hohem Alt- und Totholzanteil;

c. Förderung und Erhaltung des lichten Waldes mit Mahd als Lebensraum licht- und wärmeliebender Arten;

d. Erhaltung und Förderung der Fels- und der Felsschuttstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

e. Erhaltung und Förderung der Feuchtgebiete mit den Quellfluren und den Fliessgewässern im naturnahen Zustand;

f. Erhaltung und Förderung der Lebensräume von Reptilien und Tagfaltern;

g. Förderung und Erhaltung des Schutzwaldes unterhalb des Chapfflüelifelsens mit prioritärer Steinschlagschutzfunktion;

h. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

i. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten der seltenen Waldgesellschaften, der Licht-, Fels- und Schuttstandorte, der wechseltrockenen Standorte und der Quellen, der Waldränder, der Alt- und Totholz bewohnenden Arten sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere der Orchideen, Reptilien und Tagfalter.

← § 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chapfflüeli», Waldenburg Schutzgebiet § 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chapfflüeli», Waldenburg →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →