§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chapfflüeli», Waldenburg - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chapfflüeli», Waldenburg · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung und Förderung von naturnah und extensiv bewirtschafteten Waldbeständen mit standortheimischer Baumartenzusammensetzung und hohem Alt- und Totholzanteil;
c. Förderung und Erhaltung des lichten Waldes mit Mahd als Lebensraum licht- und wärmeliebender Arten;
d. Erhaltung und Förderung der Fels- und der Felsschuttstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
e. Erhaltung und Förderung der Feuchtgebiete mit den Quellfluren und den Fliessgewässern im naturnahen Zustand;
f. Erhaltung und Förderung der Lebensräume von Reptilien und Tagfaltern;
g. Förderung und Erhaltung des Schutzwaldes unterhalb des Chapfflüelifelsens mit prioritärer Steinschlagschutzfunktion;
h. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
i. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten der seltenen Waldgesellschaften, der Licht-, Fels- und Schuttstandorte, der wechseltrockenen Standorte und der Quellen, der Waldränder, der Alt- und Totholz bewohnenden Arten sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere der Orchideen, Reptilien und Tagfalter.