790.429
CH-BL
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhag», Waldenburg, Oberdorf und Bennwil - Haftung
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhag», Waldenburg, Oberdorf und Bennwil · Haftung
1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Die jeweilige Bewirtschafterin, Nutzerin oder Auftragnehmerin oder der jeweilige Bewirtschafter, Nutzer oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch sie oder ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
3. Das Klettern geschieht auf eigenes Risiko.