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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhag», Waldenburg, Oberdorf und Bennwil - Schutzmassnahmen

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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhag», Waldenburg, Oberdorf und Bennwil · Schutzmassnahmen

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

2. Verboten sind insbesondere

a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgesehen sind;

b. * Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;

c. * Klettern ausserhalb der erlaubten Felsbereiche;

d. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der Wege;

e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;

f. Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;

g. Laufenlassen von Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes;

h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln an Gewässerufern oder Waldrändern;

i. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;

j. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind;

k. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.

3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan sowie gemäss Waldbau-C Projekt.

4. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.

5. Die erlaubten Kletterbereiche sowie die erlaubten Zugangswege sind auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft dargestellt und wo notwendig am Fels markiert.

6. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

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