Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.429 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhag», Waldenburg, Oberdorf und Bennwil - Schutzziel

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhag», Waldenburg, Oberdorf und Bennwil · Schutzziel

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Erhaltung der Schutzfunktion der Waldbestände in den siedlungsnahen Bereichen;

c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

d. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;

e. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmeliebender Arten, insbesondere von Reptilien;

f. Erhaltung und Förderung des Gebiets mit seinen artenreichen Lebensgemeinschaften und unberührten Felsbereichen;

g. Förderung und Erhaltung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

h. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer;

i. Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Liste und der geschützten Arten.

← § 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhag», Waldenburg, Oberdorf und Bennwil Schutzgebiet § 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhag», Waldenburg, Oberdorf und Bennwil →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →