790.428
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Esel», Waldenburg - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Esel», Waldenburg · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
c. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen Waldbeständen;
d. Förderung lichter Wälder als Lebensräume licht- und wärmeliebender Arten;
e. Erhaltung und Förderung seltener Arten, insbesondere Orchideen und Eiben;
f. Förderung von stufig aufgebauten Waldrändern;
g. Erhaltung der Nassstandorte und naturnahen Fliessgewässer.