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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Esel», Waldenburg - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Esel», Waldenburg · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

c. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen Waldbeständen;

d. Förderung lichter Wälder als Lebensräume licht- und wärmeliebender Arten;

e. Erhaltung und Förderung seltener Arten, insbesondere Orchideen und Eiben;

f. Förderung von stufig aufgebauten Waldrändern;

g. Erhaltung der Nassstandorte und naturnahen Fliessgewässer.

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