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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Richtiflue», Waldenburg - Schutzziel

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Richtiflue», Waldenburg · Schutzziel

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Erhaltung der Schutzfunktion der Waldbestände in den siedlungsnahen Bereichen;

c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

d. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;

e. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmeliebender Arten, insbesondere von Reptilien;

f. * Erhaltung und Förderung der unberührten Felsstandorte sowie der Feuchtstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

g. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

h. Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Listen;

i. * Erhaltung und Förderung der ungedüngten extensiv genutzten Magerweiden;

j. * Erhaltung und Förderung des Hochstamm-Bestandes sowie der ökologisch wertvollen Gehölze und Einzelbäume.

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