§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Richtiflue», Waldenburg - Schutzziel
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Richtiflue», Waldenburg · Schutzziel
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung der Schutzfunktion der Waldbestände in den siedlungsnahen Bereichen;
c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
e. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmeliebender Arten, insbesondere von Reptilien;
f. * Erhaltung und Förderung der unberührten Felsstandorte sowie der Feuchtstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
g. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
h. Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Listen;
i. * Erhaltung und Förderung der ungedüngten extensiv genutzten Magerweiden;
j. * Erhaltung und Förderung des Hochstamm-Bestandes sowie der ökologisch wertvollen Gehölze und Einzelbäume.