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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rütihard-Rothallen», Muttenz - Schutzziel

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rütihard-Rothallen», Muttenz · Schutzziel

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten und als Rückzugsgebiete für Wildtiere;

c. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;

d. Erhaltung und Förderung von eichenreichen Beständen;

e. Erhaltung der naturnahen Bachläufe und Reliefformen;

f. Erhaltung des Rothallenweihers als Laichgewässer sowie als geologisches Naturobjekt;

g. Erhaltung und Förderung von naturnahen und stufig aufgebauten Waldrändern;

h. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten der Roten Liste, insbesondere Eichen und verschiedene Vogelarten (u. a. Mittelspecht, Kleinspecht, Hohltaube, Pirol, Berglaubsänger) sowie der Amphibien und Reptilien.

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