§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rütihard-Rothallen», Muttenz - Schutzziel
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rütihard-Rothallen», Muttenz · Schutzziel
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten und als Rückzugsgebiete für Wildtiere;
c. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
d. Erhaltung und Förderung von eichenreichen Beständen;
e. Erhaltung der naturnahen Bachläufe und Reliefformen;
f. Erhaltung des Rothallenweihers als Laichgewässer sowie als geologisches Naturobjekt;
g. Erhaltung und Förderung von naturnahen und stufig aufgebauten Waldrändern;
h. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten der Roten Liste, insbesondere Eichen und verschiedene Vogelarten (u. a. Mittelspecht, Kleinspecht, Hohltaube, Pirol, Berglaubsänger) sowie der Amphibien und Reptilien.