§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tenniker Fluh - Sangeten», Tenniken - Sangeten», Tenniken - Schutzmassnahmen
§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tenniker Fluh - Sangeten», Tenniken · Schutzmassnahmen
1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgesehen sind;
b. * Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern sowie Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der Wege;
c. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
d. Laufenlassen von Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes abseits der Wege;
e. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln, an Gewässerufern und an Waldrändern;
f. Pflücken, Ausgraben von geschützten Pflanzen oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
g. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Naturschutzkonzept Wald der Gemeinde Tenniken.
4. Bauvorhaben für die Grundwassernutzung wie Trinkwasserreservoire oder Quellfassungen sind unter Beachtung der Schutzziele gestattet. Nutzung und Unterhalt des Rastplatzes mit Feuerstelle im Gebiet «Rosen» auf Parzelle Nr. 1354 in geordnetem Rahmen sowie der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleiben gewährleistet.
5. Ausbeutung und Auffüllung der «Sangetengrube» bleiben den vorliegenden Bewilligungen entsprechend gewährleistet.
6. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.