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§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eichen», Bretzwil - Jagd

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§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eichen», Bretzwil · Jagd

1. Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass sich die Waldungen ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngen können.

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