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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eichen», Bretzwil - Aufsicht, Pflege und Unterhalt

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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eichen», Bretzwil · Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1. Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Grundeigentümerin in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

2. Die Grundeigentümerin kann Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen.

3. Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle zusammen mit der Gemeinde erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan vom 29. August 1997 sowie das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete in der Gemeinde Bretzwil vom 30. Juni 2001 mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die detaillierten Nutzungsauflagen sind im Offenland mit den Bewirtschaftern durch Bewirtschaftungsvereinbarungen verbindlich festzulegen.

4. Der Pflege- und Nutzungsplan und das Nutz- und Schutzkonzept sind periodisch in Zusammenarbeit mit der Grundeigentümerin zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.

5. Holzhauerei- und Pflegearbeiten sind schonend und nur bei trockenen oder gefrorenen Bodenverhältnissen auszuführen.

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