790.420
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eichen», Bretzwil - Schutzziel
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eichen», Bretzwil · Schutzziel
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der ungedüngten Magerwiesen, insbesondere der Pfeifengraswiese, mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
b. Förderung blumenreicher, extensiv genutzter Glatthaferwiesen;
c. Erhaltung der kleinräumig gegliederten Landschaft mit Hecken und Feldgehölzen;
d. Erhaltung und Förderung der Hecken und Feldgehölze mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften sowie als Wildeinstände;
e. Erhaltung der Lesesteinhaufen als Kulturelemente sowie als Lebensräume für Reptilien und andere Kleintiere;
f. Förderung von stufig aufgebauten Gehölzrändern;
g. Förderung von lichtliebenden und von seltenen Arten, insbesondere Orchideen und Reptilien.