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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eichen», Bretzwil - Schutzziel

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eichen», Bretzwil · Schutzziel

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der ungedüngten Magerwiesen, insbesondere der Pfeifengraswiese, mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

b. Förderung blumenreicher, extensiv genutzter Glatthaferwiesen;

c. Erhaltung der kleinräumig gegliederten Landschaft mit Hecken und Feldgehölzen;

d. Erhaltung und Förderung der Hecken und Feldgehölze mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften sowie als Wildeinstände;

e. Erhaltung der Lesesteinhaufen als Kulturelemente sowie als Lebensräume für Reptilien und andere Kleintiere;

f. Förderung von stufig aufgebauten Gehölzrändern;

g. Förderung von lichtliebenden und von seltenen Arten, insbesondere Orchideen und Reptilien.

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