§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Oltme», Liesberg - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Oltme», Liesberg · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
b. Förderung lichter Waldbestände als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;
c. Erhaltung und Förderung unerschlossener Rückzugsgebiete für störungsempfindliche Arten;
d. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz bewohnenden Arten;
e. Erhaltung und Förderung von Hecken und Dornengebüschen sowie der Einzelbäume und Kleinstrukturen;
f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen, Schmetterlinge und Reptilien sowie generell der Arten der Magerwiesen und -weiden;
g. Erhaltung und Förderung des Biotop-Verbundes.