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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Oltme», Liesberg - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Oltme», Liesberg · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;

b. Förderung lichter Waldbestände als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;

c. Erhaltung und Förderung unerschlossener Rückzugsgebiete für störungsempfindliche Arten;

d. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz bewohnenden Arten;

e. Erhaltung und Förderung von Hecken und Dornengebüschen sowie der Einzelbäume und Kleinstrukturen;

f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen, Schmetterlinge und Reptilien sowie generell der Arten der Magerwiesen und -weiden;

g. Erhaltung und Förderung des Biotop-Verbundes.

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