790.418
CH-BL
§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dürstelberg», Langenbruck - Haftung
§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dürstelberg», Langenbruck · Haftung
1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege des Naturschutzgebiets sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen des Naturschutzgebiets oder bei Gewässerverunreinigungen.