790.418
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dürstelberg», Langenbruck - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dürstelberg», Langenbruck · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung als ungenutztes und unberührtes Waldgebiet (Totalwaldreservat) mit eigendynamischer Waldentwicklung sowie als Lebensraum für störungsempfindliche und für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
b. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
c. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten ungestörter Rückzugsgebiete und der Waldränder sowie Arten der Roten Listen, insbesondere Vögel, Reptilien und Tagfalter.