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790.417 CH-BL

§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wildenstein», Bubendorf - Haftung

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§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wildenstein», Bubendorf · Haftung

1. Die Bewirtschafter oder Auftragsnehmer tragen die Verantwortung für eine sachberechte und sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder Gewässerverunreinigungen.

3. Der Kanton sorgt für den Unterhalt der Gewässer.

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