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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wildenstein», Bubendorf - Pflege, Unterhalt und Aufsicht

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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wildenstein», Bubendorf · Pflege, Unterhalt und Aufsicht

1. Das von der Bau- und Umweltschutzdirektion erlassene Nutzungs- und Pflegekonzept bildet die Grundlage für die Pflege und Nutzung des Naturschutzgebietes. Für das Waldareal ist ausserdem der Waldwirtschaftsplan massgebend. Das Konzept ist periodisch zu überprüfen. Die zuständige Direktion nimmt bei Bedarf allfällige Anpassungen vor.

2. Die von der Bau- und Umweltschutzdirektion bezeichnete Arbeitsgruppe begleitet die Umsetzung des Nutzungs- und Pflegekonzeptes in Zusammenarbeit mit den Bewirtschaftern.

3. Die auf die Schutzziele abgestimmte Nutzung und Pflege der naturschützerischen Vorranggebiete im Offenland wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.

4. Pflegearbeiten sind sorgfältig und bei trockenen Bodenverhältnissen auszuführen.

5. Die Aufsicht obliegt der kantonalen Naturschutzfachstelle in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei, den zuständigen Dienststellen und den Bewirtschaftern. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.

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