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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wildenstein», Bubendorf - Schutzmassnahmen

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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wildenstein», Bubendorf · Schutzmassnahmen

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchigen.

2. Verboten sind insbesondere

a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept oder im Waldwirtschaftsplan vorgesehen sind;

b. Entfachen von Feuer ausserhalb der eingerichteten Feuerstellen;

c. * Campieren, Lagern in Gruppen ausserhalb der Rastplätze, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern sowie Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der Wege;

d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;

e. Verlassen der markierten Wege, Laufenlassen von Hunden, Reiten abseits der Wege sowie Betreten des Eichen-Witwaldes zwischen 1. März und 30. September;

f. Befahren ohne Berechtigung;

g. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, an Gewässerufern, an Hecken und an Waldränden;

h. Pflügen von Magerwiesen, Uferbereichen, Witwäldern sowie innerhalb des Kronenbereiches von Baumbeständen, Baumreihen und Hecken;

i. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen, Sammeln von Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;

j. Erstellen neuer Wald- und Rückewege;

k. Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, sofern dies im Nutzungs- und Pflegekonzept nicht vorgesehen ist.

3. Vorbehalten bleiben

a. sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungskonzept;

b. die landwirtschaftliche Nutzung des Offenlandes gemäss den bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen;

c. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldareales gemäss Waldwirtschaftsplan sowie Nutzungs- und Pflegekonzept;

d. Unterhalt und Instandstellung bestehender Wald- und Maschinenwege.

4. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. c bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

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