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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wildenstein», Bubendorf - Schutzziel

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wildenstein», Bubendorf · Schutzziel

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der national bedeutsamen Landschaft mit den charakteristischen Elementen der mittelalterlichen Kulturlandschaft, sowie der Biotop- und Strukturvielfalt;

b. Erhaltung des Landschaftsbildes;

c. Erhaltung und Förderung der naturschützerisch wertvollen Biotope samt deren spezifischen Lebensgemeinschaften,insbesondere der naturnahen standortgemässen Waldgesellschaften, der Waldränder, der Feuchtstandorte und Gewässer, der blumenreichen Wiesen- und Weiden, der Hecken, der Eichenwitweiden, der Hochstamm-Bestände, der Standorte seltener Ackerkräuter sowie der Felsstandorte;

d. Erhaltung und Förderung der Strukturvielfalt, insbesondere von Alt- und Totholz, von Baumreihen, Einzelbäumen, Gebüschen, Lesesteinhaufen sowie von weiteren naturschützerisch wertvollen Kulturelementen und früheren Nutzungsformen;

e. Erhaltung der erdgeschichtlichen Naturobjekte;

f. Erhaltung und Förderung seltener und geschützter Arten, insbesondere der Fledermäuse, der Vögel, der Reptilien, der Amphibien, der alt- und totholzbewohnenden Lebewesen, der auf alte Eichen angewiesenen Lebewesen, der Orchideen und weiterer Arten von Magerwiesen sowie der Ackerwildkräuter.

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