§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wildenstein», Bubendorf - Schutzziel
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wildenstein», Bubendorf · Schutzziel
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der national bedeutsamen Landschaft mit den charakteristischen Elementen der mittelalterlichen Kulturlandschaft, sowie der Biotop- und Strukturvielfalt;
b. Erhaltung des Landschaftsbildes;
c. Erhaltung und Förderung der naturschützerisch wertvollen Biotope samt deren spezifischen Lebensgemeinschaften,insbesondere der naturnahen standortgemässen Waldgesellschaften, der Waldränder, der Feuchtstandorte und Gewässer, der blumenreichen Wiesen- und Weiden, der Hecken, der Eichenwitweiden, der Hochstamm-Bestände, der Standorte seltener Ackerkräuter sowie der Felsstandorte;
d. Erhaltung und Förderung der Strukturvielfalt, insbesondere von Alt- und Totholz, von Baumreihen, Einzelbäumen, Gebüschen, Lesesteinhaufen sowie von weiteren naturschützerisch wertvollen Kulturelementen und früheren Nutzungsformen;
e. Erhaltung der erdgeschichtlichen Naturobjekte;
f. Erhaltung und Förderung seltener und geschützter Arten, insbesondere der Fledermäuse, der Vögel, der Reptilien, der Amphibien, der alt- und totholzbewohnenden Lebewesen, der auf alte Eichen angewiesenen Lebewesen, der Orchideen und weiterer Arten von Magerwiesen sowie der Ackerwildkräuter.