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790.417 CH-BL

§ 10 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wildenstein», Bubendorf - Übertretung

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§ 10 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wildenstein», Bubendorf · Übertretung

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die zuständige Direktion die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Direktion befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

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