790.416
CH-BL
§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Edlisberg-Meiersberg», Oberdorf und Waldenburg - Waldareal
§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Edlisberg-Meiersberg», Oberdorf und Waldenburg · Waldareal
1. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Waldwirtschaftsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
3. In den Privatwald-Parzellen bleibt unter Berücksichtigung der Schutzziele die Holznutzung durch die Eigentümer zur Deckung des Eigenbedarfes gewährleistet.