Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.416 CH-BL

§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Edlisberg-Meiersberg», Oberdorf und Waldenburg - Schutzmassnahmen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Edlisberg-Meiersberg», Oberdorf und Waldenburg · Schutzmassnahmen

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

2. Verboten sind insbesondere

a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgesehen sind;

b. * Campieren, Lagern in Gruppen ausserhalb des Rastplatzes bei der Gipsgrube, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern sowie Durchführen von sportlichen Veranstaltungen;

c. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;

d. Laufenlassen von Hunden sowie Reiten abseits der Wege;

e. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, an Gewässerufern und an Waldrändern;

f. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;

g. Erstellen neuer Wald- und Rückewege;

h. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, sofern dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist;

i. Entfachen von Feuer ausserhalb der eingerichteten Feuerstellen;

j. Befahren mit Mountainbikes oder Motorfahrzeugen ohne Berechtigung.

3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan sowie die Rechte der Eigentümer bezüglich Eigengebrauch.

4. Der Betrieb der benachbarten Schiessanlage sowie deren Unterhalt bleiben gewährleistet.

5. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

← § 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Edlisberg-Meiersberg», Oberdorf und Waldenburg Schutzgebiet § 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Edlisberg-Meiersberg», Oberdorf und Waldenburg →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →