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§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schanz-Walten», Diegten, Eptingen und Läufelfingen - Waldareal

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§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schanz-Walten», Diegten, Eptingen und Läufelfingen · Waldareal

1. Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

2. Die Schutzziele sowie die sich daraus ergebenden Schutzmassnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.

3. In den Privatwaldparzellen bleibt die Holznutzung durch die Eigentümer zur Deckung des Eigenbedarfs gewährleistet.

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