Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.415 CH-BL

§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schanz-Walten», Diegten, Eptingen und Läufelfingen - Haftung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schanz-Walten», Diegten, Eptingen und Läufelfingen · Haftung

1. Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen, insbesondere der Grundwasserschutzmassnahmen.

2. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

← § 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schanz-Walten», Diegten, Eptingen und Läufelfingen Schutzgebiet § 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schanz-Walten», Diegten, Eptingen und Läufelfingen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →