790.414
CH-BL
§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Firmach-Heidengräbern», Wintersingen - Aufsicht, Pflege und Unterhalt
§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Firmach-Heidengräbern», Wintersingen · Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1. Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem jeweiligen Grundeigentümer in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle sowie dem Kantonsforstamt im Waldareal. Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen.
2. Die kantonale Naturschutzfachstelle erarbeitet zusammen mit den Eigentümern sowie dem Kantonsforstamt einen Nutzungs- und Pflegeplan, welcher periodisch zu überarbeiten ist.
3. Die im Plan festgelegte Nutzung des Gebietes ist mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen zu regeln. Der Plan dient als Grundlage für die Vereinbarungen sowie für Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmassnahmen im Naturschutzgebiet.