790.414
CH-BL
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Firmach-Heidengräbern», Wintersingen - Haftung
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Firmach-Heidengräbern», Wintersingen · Haftung
1. Die Bewirtschafter tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Grundwasserschutzmassnahmen. Der jeweilige Bewirtschafter ist haftbar bei durch ihn verursachten Grundwasserverunreinigungen.
2. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Grundwasserverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.