790.413
CH-BL
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntal-Weiher», Langenbruck - Aufsicht Pflege und Unterhalt
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntal-Weiher», Langenbruck · Aufsicht Pflege und Unterhalt
1. Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem Grundeigentümer in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle. Der Grundeigentümer kann Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen.
2. Die kantonale Naturschutzfachstelle erarbeitet zusammen mit dem Eigentümer ein Schutz- und Pflegekonzept, welches periodisch zu überarbeiten ist.
3. Das Konzept dient als Grundlage für Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Gestaltungsmassnahmen im Naturschutzgebiet.